16.06.2009, 15:55
Zitat:Original von STRUPPI
die "Grünen" können nicht meckern, da der Betrieb der Nebelfrontscheinwerfer nach StVO keinen Beschränkungen unterliegt.
Nach StVZO sind "Betriebsbedingungen und entsprechende Betriebsmittelorte" vorgegeben.
Sonst muss nach StVZO das Abblendlicht bei Nebelfrontleuchtenbetrieb ebenfalls aktiviert sein.
Ich habe auch noch die canibalistischen "Nebler" als DRL, aber als US-Version und in Amber-Color.
Durch den originalen "Montageort" bewege ich mich damit leider ausserhalb der Grenzen.
Die "Grünen" haben damit kein Problem (StVO).
Nur der "TÜV" (StVZO), leider.
Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
Betrieb der Nebelscheinwerfer bei anderen Betriebsbedingungen verstößt allerdings gegen §17 Abs. 3 der StVO womit man die Nebelscheinwerfer auch nicht als Tagfahrlicht missbrauchen darf.
Die Einzige Lösung ist und bleibt TFL mit E Prüfzeichen welches dann auch nach ECE angebracht und betrieben wird.