16.06.2009, 19:22
Zitat:Original von djphenomenia
Nebelleuchten dürfen definitiv nicht als Tagfahrlicht eingesetzt werden - weil:
„Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.“ (§ 17 Abs. 3 StVO)
Dazu gehört der Tatbestand 117142 („Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer.“ – 10,00 €)
Ich glaube, Du hast da etwas nicht mitbekommen:
Bei Regen/Niederschlag ist inzwischen generell das Abblendlicht einzuschalten.
Das Abblendlicht darf bei einsatz von Nebelfrontscheinwerfern (wenn letztere aufgrund Sichtbeeinträchtigung benötigt werden) nur ausgeschaltet werden, wenn die baulichen Vorrausetzungen nach StVZO eingehalten wurden.
Der Einsatz der Nebelschlussleuchte gilt für generelle Sicht unter 50m, also sehr starker Schneefall, sehr starker Regen, sehr starker Nebel.
Damit einher gilt automatisch die Geschwindigkeitsbegrenzung bei dem einsatz der Nebelrückschlussleuchte.
Such mal in der StVO (stand 26. März 2009) die Regelung und Ersatzbeleuchtung für unser DRL.
Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI