20.02.2011, 20:59
Man kann die Eintragung nehmen und in der Pfeife rauchen. Eingetragen kann nur das, was die StVZO zulässt. Weicht man von der StVZO ab, benötigt man eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Die haben wohl viele hier im Forum für ihre roten Blinker. Soweit so schlecht: Eine solche Ausnahmegenehmigung wird seit einigen Jahren, wie von Frank schon eingeführt, nicht mehr erteilt und, schlimmer noch, vereinzelt widerrufen...
Wie gesagt, die Eintragung ist überhaupt kein Problem - Gefälligkeitsgutachten gibt es an jeder Ecke. Nur haben die keinen Bestand.
Wie gesagt, die Eintragung ist überhaupt kein Problem - Gefälligkeitsgutachten gibt es an jeder Ecke. Nur haben die keinen Bestand.
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