13.12.2006, 16:19
Habe mal ein wenig diesbezüglich im Netz gesucht und folgendes gefunden.
Kaltvulkanisation
Eine Instandsetzung durch Kaltvulkanisation ist nur bei Stichverletzungen im Bereich der Lauffläche und nur bis 6mm Schadensausdehnung – an der Reifeninnenseite gemessen – zulässig. Dabei muss der Stichkanal ausgefüllt und die Verletzung an der Reifeninnenseite verschlossen werden. Das Einlegen eines Schlauches ohne Behebung des Schadens ist nicht zulässig. Abdichtungen mittels Pannenspray sind nur als Notbehelf anzusehen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, beschädigte H– und V– Reifen wegen der besonders hohen Beanspruchung bei hohen Geschwindigkeiten nicht zu reparieren, sondern sie zu ersetzen. W–, Y– und ZR– Reifen dürfen laut Gesetzgeber nicht repariert werden.
Dieses befindet sich auf Seiten von Reifenherstellern. Auch wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines Folgeschadens jede Haftung durch den Hersteller ausgeschlossen ist.
Dann gibt es die Gegenseite mit folgender Behauptung.
Tatsächlich heißt es in §36 der StVZO aber richtigerweise unter Absatz...
5. Reifeninstandsetzung:
Die Reifeninstandsetzung muß fachgerecht durchgeführt sein.
5.1 Warmvulkanisation:
Laufflächenverletzungen, die bis zum Reifenzwischenaufbau bzw. Gürtel reichen oder hindurchgehen sowie Schäden an den Seitenwänden müssen durch Warmvulkanisation instandgesetzt werden.
5.2 Kaltvulkanisation:
Eine Instandsetzung durch Kaltvulkanisation ist nur bei Stichverletzungen im
Bereich der Lauffläche und nur bis 6 mm Schadensausdehnung - an der Reifeninnenseite gemessen - zulässig. Dabei muß der Stichkanal ausgefüllt und die Verletzung an der Innenseite mittels Deckenpflaster verschlossen sein.
5.2.2 Nagelstichverletzungen an schlauchlosen PKW-Diagonalreifen dürfen auch durch einvulkanisierte Gummipropfen im montierten Zustand des Reifens instandgesetzt sein.
5.3 Das Einlegen eines Schlauches ohne Behebung des Schadens ist nicht zulässig.
5.4 Abdichtungen mittels Pannenspray sind nur als Notbehelf anzusehen.
Diese Abschnitte finden sich allerdings in keiner im Netz frei verfügbaren StVZO - somit kann ich das nicht wirklich bestätigen oder verneinen. Da man allerdings bei solchen wichtigen Dingen auf Nummer Sicher gehen sollte, dürfte die Entscheidung leicht fallen. Ein Reifenplatzer bei hoher Geschwindigkeit endet meistens katastrophal.
Gruß, Al
Kaltvulkanisation
Eine Instandsetzung durch Kaltvulkanisation ist nur bei Stichverletzungen im Bereich der Lauffläche und nur bis 6mm Schadensausdehnung – an der Reifeninnenseite gemessen – zulässig. Dabei muss der Stichkanal ausgefüllt und die Verletzung an der Reifeninnenseite verschlossen werden. Das Einlegen eines Schlauches ohne Behebung des Schadens ist nicht zulässig. Abdichtungen mittels Pannenspray sind nur als Notbehelf anzusehen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, beschädigte H– und V– Reifen wegen der besonders hohen Beanspruchung bei hohen Geschwindigkeiten nicht zu reparieren, sondern sie zu ersetzen. W–, Y– und ZR– Reifen dürfen laut Gesetzgeber nicht repariert werden.
Dieses befindet sich auf Seiten von Reifenherstellern. Auch wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines Folgeschadens jede Haftung durch den Hersteller ausgeschlossen ist.
Dann gibt es die Gegenseite mit folgender Behauptung.
Tatsächlich heißt es in §36 der StVZO aber richtigerweise unter Absatz...
5. Reifeninstandsetzung:
Die Reifeninstandsetzung muß fachgerecht durchgeführt sein.
5.1 Warmvulkanisation:
Laufflächenverletzungen, die bis zum Reifenzwischenaufbau bzw. Gürtel reichen oder hindurchgehen sowie Schäden an den Seitenwänden müssen durch Warmvulkanisation instandgesetzt werden.
5.2 Kaltvulkanisation:
Eine Instandsetzung durch Kaltvulkanisation ist nur bei Stichverletzungen im
Bereich der Lauffläche und nur bis 6 mm Schadensausdehnung - an der Reifeninnenseite gemessen - zulässig. Dabei muß der Stichkanal ausgefüllt und die Verletzung an der Innenseite mittels Deckenpflaster verschlossen sein.
5.2.2 Nagelstichverletzungen an schlauchlosen PKW-Diagonalreifen dürfen auch durch einvulkanisierte Gummipropfen im montierten Zustand des Reifens instandgesetzt sein.
5.3 Das Einlegen eines Schlauches ohne Behebung des Schadens ist nicht zulässig.
5.4 Abdichtungen mittels Pannenspray sind nur als Notbehelf anzusehen.
Diese Abschnitte finden sich allerdings in keiner im Netz frei verfügbaren StVZO - somit kann ich das nicht wirklich bestätigen oder verneinen. Da man allerdings bei solchen wichtigen Dingen auf Nummer Sicher gehen sollte, dürfte die Entscheidung leicht fallen. Ein Reifenplatzer bei hoher Geschwindigkeit endet meistens katastrophal.
Gruß, Al
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