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Zitat:Original von STRUPPI
die "Grünen" können nicht meckern, da der Betrieb der Nebelfrontscheinwerfer nach StVO keinen Beschränkungen unterliegt.
Nach StVZO sind "Betriebsbedingungen und entsprechende Betriebsmittelorte" vorgegeben.
Sonst muss nach StVZO das Abblendlicht bei Nebelfrontleuchtenbetrieb ebenfalls aktiviert sein.
Ich habe auch noch die canibalistischen "Nebler" als DRL, aber als US-Version und in Amber-Color.
Durch den originalen "Montageort" bewege ich mich damit leider ausserhalb der Grenzen.
Die "Grünen" haben damit kein Problem (StVO).
Nur der "TÜV" (StVZO), leider.
Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
Betrieb der Nebelscheinwerfer bei anderen Betriebsbedingungen verstößt allerdings gegen §17 Abs. 3 der StVO womit man die Nebelscheinwerfer auch nicht als Tagfahrlicht missbrauchen darf.
Die Einzige Lösung ist und bleibt TFL mit E Prüfzeichen welches dann auch nach ECE angebracht und betrieben wird.
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Egal ob nun nach STVo oder sonstwas konform oder nicht.
kein Polizist wird dich bestrafen wenn du aus versehen die Nebler anhast.
Frank
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zumal ja auch die Nebler bei geschlossenen Lampen als Signal-Leuchte fungieren (Ersatz-Lichthupe bei eingeklappten Scheinwerfern)...und ob das hier in Germany so seine Richtigkeit hat
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Michael
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Zitat:Original von djphenomenia
Genau Frank...
zumal ja auch die Nebler bei geschlossenen Lampen als Signal-Leuchte fungieren (Ersatz-Lichthupe bei eingeklappten Scheinwerfern)...und ob das hier in Germany so seine Richtigkeit hat
@ CustosOnLinux
Höre auf Frank.
Du verwechselt warscheinlich Nebelrückschlussleuchte mit Nebelfrontleuchte.
Der Einsatz von Nebelfrontleuchten unterliegt keinen gesetzlichen Voraussetzungen.
Ergo kein Verbot und damit erlaubt.
Als DRL-Ersatz müssen nur bestimmte Kriterien eingehalten werden.
Darum gibt es auch keine Schwierigkeiten bei polizeilicher Fahrzeugkontrolle.
Ist halt nicht verboten.
Findet sich sogar in den EU-Richtlinien für DRL-Ersatz.
Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
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Zitat:Original von CustosOnLinux
Betrieb der Nebelscheinwerfer bei anderen Betriebsbedingungen verstößt allerdings gegen §17 Abs. 3 der StVO womit man die Nebelscheinwerfer auch nicht als Tagfahrlicht missbrauchen darf..
ein mir entgegen kommender Motorrad-Schutzmann hat sich aber schon einmal daran gestört und zeigte im vorbei fahren auf meine leuchtenden Nebelscheinwerfer.
Dann bremste er und setze zum wenden an um hinter mir herzufahren. Leider war die Fahrbahn aber nass und er hat sich beim abbremsen mit seiner BMW auf die Fresse gelegt. Konnte ich im Rücksspiegel beobachten. Das tat mir sehr leid für ihn.
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Zitat:Original von KnightRainer
Zitat:Original von CustosOnLinux
Betrieb der Nebelscheinwerfer bei anderen Betriebsbedingungen verstößt allerdings gegen §17 Abs. 3 der StVO womit man die Nebelscheinwerfer auch nicht als Tagfahrlicht missbrauchen darf..
ein mir entgegen kommender Motorrad-Schutzmann hat sich aber schon einmal daran gestört und zeigte im vorbei fahren auf meine leuchtenden Nebelscheinwerfer.
Dann bremste er und setze zum wenden an um hinter mir herzufahren. Leider war die Fahrbahn aber nass und er hat sich beim abbremsen mit seiner BMW auf die Fresse gelegt. Konnte ich im Rücksspiegel beobachten. Das tat mir sehr leid für ihn.
Hi KnightRainer,
Wenn Du mit den Nebelfrontscheinwerfern den entgegenkommenden Verkehr blendest, hast Du natürlich ein Problem.
Die lichttechnischen Vorgaben sollten schon eingehalten werden, dann gibt es auch keine schwierigkeiten.
Grüsse vom OSC-Canibalisten STRUPPI
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Nebelleuchten dürfen definitiv nicht als Tagfahrlicht eingesetzt werden - weil:
„Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.“ (§ 17 Abs. 3 StVO)
Dazu gehört der Tatbestand 117142 („Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer.“ – 10,00 €)
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Michael
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Zitat:Original von djphenomenia
Nebelleuchten dürfen definitiv nicht als Tagfahrlicht eingesetzt werden - weil:
„Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.“ (§ 17 Abs. 3 StVO)
Dazu gehört der Tatbestand 117142 („Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer.“ – 10,00 €)
Ich glaube, Du hast da etwas nicht mitbekommen:
Bei Regen/Niederschlag ist inzwischen generell das Abblendlicht einzuschalten.
Das Abblendlicht darf bei einsatz von Nebelfrontscheinwerfern (wenn letztere aufgrund Sichtbeeinträchtigung benötigt werden) nur ausgeschaltet werden, wenn die baulichen Vorrausetzungen nach StVZO eingehalten wurden.
Der Einsatz der Nebelschlussleuchte gilt für generelle Sicht unter 50m, also sehr starker Schneefall, sehr starker Regen, sehr starker Nebel.
Damit einher gilt automatisch die Geschwindigkeitsbegrenzung bei dem einsatz der Nebelrückschlussleuchte.
Such mal in der StVO (stand 26. März 2009) die Regelung und Ersatzbeleuchtung für unser DRL.
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Naja - ich bin ja auch kein Paragraphen-Freak...
Ich werde auf jeden Fall (um mal wieder auf den Ursprung des Threats zurückzukommen)
das LED-Tagfahrlicht - wie bei Jörg eingebaut - in meine Vette einpflanzen lassen - als reines Tagfahrlicht...
Und meine Nebelleuchten dazu nutzen, wozu selbige doch eigentlich gedacht sind:
nämlich zur Verwendung als reine Nebelleuchten
Aber wenn sich hier so viele intensiv mit den Bestimmungen von Beleuchtung befassen - mal eine
Frage, die ich noch nicht eindeutig beantwortet gefunden habe:
es gibt für die dritte Bremsleuchte einige "Flash-Module" - erlaubt, undefiniert oder noGo ???
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Michael
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