Black-Out-Kit
#11
Wie JR schon geschrieben hat: Jeder hat da eine andere Ansicht zu - und die darf er auch ruhig haben.
Wem das Risiko zu groß ist soll es halt lassen.
Frank
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#12
Zitat:Original von Zaphod
Nein, ein Fahrzeug braucht eine zugelassene Beleuchtung - in DE sind selbst die Rückstrahler Pflicht, daher bei der EU-C5 vorhanden, und bei US-Version nicht. Wenn Du nun eine Verdunklungsvorichtung an Rückstrahler/Leuchten klebst, wird das Fahrzeug schlechter sichtbar. Durch die fehlende Zulassung der Dunkelscheibe ist eine ausreichende Sichtbarkeit nicht mehr gewährleistet - DU musst dann beweisen, dass er Dich hätte sehen müssen.
Alles in allem eine ehr Blöde Ausgangssituation. Wenn die Versicherung das mitbekommt, kann Sie bis zum Verfahrensende auch erst mal die Zahlung verweigern.
Brülltüte unterm Auto - gerne. Beleuchtung/Bremsen ändern - nur mit Vorsicht zu geniessen!

Ähm, wieso hat die US-Version keine Rückstrahler???
Ach ja, Du hast recht ... die hat nicht diese häßlichen Viereckigen in der Hechschürze! Aber dafür hat die US-Version bereits in den Rückleuchten Rückstrahler die sogar noch durch das Black-Out-Kit funktionieren Bääh!
Euer Andreas

/*** schönen Tag noch ***/

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#13
Frage 4: Änderungen an bauargenehmigten Bauteilen eines KFZ führen zum Erlöschen der Bauartgenehmigung. Bei Änderungen an der lichttechnischen Einrichtung ist zudem die Gefährdung von Verkehrteilnehmern nicht nur möglich sondern auch wahrscheinlich. Die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO.
a) Lfd. Nr. 175 BKatV (50 €, 1 Punkt)
b) Weiterfahrt ist zu untersagen, die Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten (ggf. Sicherstellung und Zwangsvorführung bei einem beliehenem Sachverständigen und Stilllegung)
c) Ohne Kausalität für einen Schaden mglw. vertraglich eingeschränkter Versicherungsschutz. Eine Kausalität kann sich jedoch bei Würdigung der Sachlage ergeben, § 254 BGB "Mitverschulden".
'08 Corvette C6 Coupe, Schalter, Z51 - Sonntagswagen
'03 Corvette C5 "RR" Coupe - work in progress
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#14
Jaha, wir kennen die rechtliche Seite der Sache. Wie schon öfters geschrieben:
Jeder muss für sich entscheiden, ob er das Risiko eingeht.
Bisher kann ich mich eigentlich noch ankeinem "mir ist einer hinten drauf gefahren" thread erinnern. Mit der meistens geringen Fahrleistung und der anteilsmäßig geringen Bewegung im Stadtverkehr kommt man statistisch vermutlich auf einen recht kleinen Wert wenn man ausrechnet, wie oft so ein Depp in eine Corvette knallt. Daher ist die Wahrscheinlichkeit, das es mit getönten Lampen passiert auch nicht sooooooo hoch.
Und wenn es dann doch einmal passieren sollte - dann kann man Pech haben

Andy, hast Du eine Us C5? Dann lasier die Teile. Dann bleibt die DOT Nr. erkennbar.


Wie immer haben vermutlich die meisten noch keinen black out Kit in Natura gesehen. Die Leuchtkraft der Lampen ist noch da, der Verlust hält sich in Grenzen. Und bei 4 großen Lampen + einem 5. Bremslicht ist trotz Black Out mehr Licht da als bei einigen anderen Autos.

ist aber wie mit den getönten Scheiben: Jeder schreit wie unfahrbar das ist, die meisten ahben es aber noch nicht live gesehen.
Frank
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#15
Schliess mich den Worten von Frank an,fahre selbst seit 2002 Black Out Kit´s,erst an der C4 (die wirklich absolut dunkel sind,gegenüber der C5) und an meiner jetzigen,es mir in den 7 Jahren noch kein Vollhonk ins Auto gefahren und bei keiner Verkehrskontrolle hat mich irgendein Polizist auf meine Rückleuchten angesprochen!
Zum TÜV schraube ich die Dinger auch nicht ab,fahre zu einen freien Sachverständigen und der meint ob ich die dran habe oder vorher abschraube ist wurscht,ich würde sie ja nach der Plakette sowieso wieder ranschrauben Yeeah!,da hat er recht!
Betriebserlaubnis erlischt,halte ich für ein wenig überzogen,da ich ja an der Lichtanlage nichts verändere,sondern nur was vorschraube,die Frage stellt sich,wie die damit umgehen,wenn ich behaupte das der Wagen so aus Ami-Land gekommen ist?
Gruss Ralph
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#16
Zitat:Original von Blue Velvet
Betriebserlaubnis erlischt,halte ich für ein wenig überzogen,da ich ja an der Lichtanlage nichts verändere,sondern nur was vorschraube,die Frage stellt sich,wie die damit umgehen,wenn ich behaupte das der Wagen so aus Ami-Land gekommen ist?
Gruss Ralph

Hallo Ralph,

ich zitiere das VkBl. 94 149, die Begründes des Verordnungsgebers.

Zitat:Zu Abs. 2: …Die Betriebserlaubnis soll weiterhin erlöschen, wenn eine Gefährdung nach solchen Änderungen zu erwarten ist. Bislang war Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 (alt) entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein …
Im Sinne einer größeren Konkretisierung wurde auf die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hingewiesen (Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmer), da sich sowohl die EU als auch z. B. § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) in erster Linie auf den Schutz von Personen orientieren.“

Die Rechtsprechung geht bei einer Veränderung der Beleuchtungseinrichtung grundsätzlich vom $ 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO aus. Ob dies nun durch unzulässige Leuchtmittel, durch Folie, Lack, Stumpfhosen - ich scherze nicht, dies ist tatsächlich abgeurteilt worden - oder durch sonstige Veränderungen geschieht ist dabei zweitrangig. Für weiterführende Informationen empfehle ich den Kommentar zum Straßenverkehrsrecht von Hentschel, König, Dauer.

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Die von Dir aufgeführte Schutzbehauptung ist leider kein taugliches Rechtfertigungsmittel. Sachverständige können Eintragungen nur im Rahmen der StVZO vornehmen. Für davon abweichende Bauteile bedarf es einer Ausnahmegenehmigung durch die Landesbehörde, i.d. Regel die Straßenverkehrsbehörde, nach § 70 StVZO. Die vorgeschobene Unkennis ist vermeidbar und ist somit als Rechtfertigungsgrund nicht tauglich. Getreu dem Motto "Verschuldete Unkennis schützt vor Strafe nicht".
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#17
Ja Deutschland das Paragraphen-Land,ist mir aber ehrlich gesagt egal,weil wenn man sich über alles ein Kopf machen muss,kommt man zu nichts mehr!
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#18
Zitat:Original von man-in-white
...
Andy, hast Du eine Us C5? Dann lasier die Teile. Dann bleibt die DOT Nr. erkennbar.
...
Frank

Hi Frank,

ja, habe ein US-Modell. Werde mir noch mal Gedanken machen. Allerdings lasse ich sie erst mal dran, da man wirklich mehr sieht als bei den meisten schwarzen Rückleuchten der Opel-, BMW- und Gold-Treter.

Naja, bei mir wäre dich Chance dann schon höher da ich ca. 25 - 30 Tkm mit der Corvette im Jahr fahre.
Euer Andreas

/*** schönen Tag noch ***/

www.AndreasSchardt.de
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#19
Steht bei nir auch was von "in etwa Wirkung" drin?
Frank
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#20
Zitat:Original von man-in-white
Steht bei nir auch was von "in etwa Wirkung" drin?
Frank

Hi Frank,

was meinst Du damit?
Euer Andreas

/*** schönen Tag noch ***/

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