30.09.2012, 23:31
Zitat:Original von jo80
Eine Corvette ist also KEIN Personenkraftwagen und über 6 Meter lang .
Absatz 3, wie von mir oben benannt, meint die Ausführungen nach (3) etwas weiter unten. Dort steht:
"Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen."
Er verweist also im Grundsatz auf Absatz 1. Bürokratendeutsch halt, leider. Kurzum: In Deutschland sind gelbe (und nur gelbe) Sidemarker legal. Jede Beleuchtungseinrichtung braucht eine E-Prüfzeichen oder eine Eintragung auf Basis eines vorlegbaren lichttechnischen Gutachtens oder eine Ausnahmegenehmigung. Alles andere ist Murks. Würde mich in der Praxis auch nicht jucken, aber beim Kauf würde ich drauf rumreiten.
Edit: Jetzt erzähle ich hier auch noch Blödsinn. Asche auf mein Haupt. Natürlich haben wir bei der C5 eine Kombination mit aus Reflektor und Leuchte, also gilt auch Absatz 6:
" Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m – ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, – müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig"