04.11.2016, 10:24
Da die Vorschrift festlegt, dass erst ab einer bestimmten Neigungswinkelvariabilität eine Leuchtweitenregelung erforderlich ist, braucht man bei kleineren Neigungswinkelbereich auch keine Ausnahmeregelung. Das scheint hier schlicht Unwissenheit des Prüfers zu sein.
Außerdem gilt diese Pflicht für Fahrzeuge "die ab den 1. Juli 2000 aufgrund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen." Wie ich gesehen habe, dürfte deine C5 früher in Verkehr gekommen sein.
Das ist zwar jetzt alles aus der deutschen StVZO, diese ist jedoch zumindest in diesen Passagen mit Europarecht identisch.
Gruß
Außerdem gilt diese Pflicht für Fahrzeuge "die ab den 1. Juli 2000 aufgrund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen." Wie ich gesehen habe, dürfte deine C5 früher in Verkehr gekommen sein.
Das ist zwar jetzt alles aus der deutschen StVZO, diese ist jedoch zumindest in diesen Passagen mit Europarecht identisch.
Gruß
Ralf